Mit Blick darauf, dass diese Massnahmen seit über einem Jahr gelten und bereits vier Mal verlängert wurden, ist die Staatsanwaltschaft indes gehalten, nunmehr beförderlich zum Verfahrensabschluss zu kommen und Anklage zu erheben (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das gilt umso mehr, als dadurch über die Zulässigkeit einer allfälligen weiteren Verlängerung der Ersatzmassnahmen in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Anklage entschieden werden kann.