Sie sind daher nicht gänzlich ungeeignet. Dass die Ersatzmassnahmen aus anderen Gründen als den bereits geprüften unverhältnismässig wären, macht der Beschwerdeführer im Weiteren zu Recht nicht geltend. 6.3. Soweit sich die Beschwerde gegen die strittigen Ersatzmassnahmen richtet, kann ihr somit nicht stattgegeben werden. Mit Blick darauf, dass diese Massnahmen seit über einem Jahr gelten und bereits vier Mal verlängert wurden, ist die Staatsanwaltschaft indes gehalten, nunmehr beförderlich zum Verfahrensabschluss zu kommen und Anklage zu erheben (Art. 5 Abs. 1 StPO).