Es mag zwar sein, dass sich der Beschwerdeführer und der Geschädigte gelegentlich (auf Distanz) begegnen, weil sie in der gleichen Gemeinde wohnen, und eine tätliche Auseinandersetzung deshalb auch an einem Ort stattfinden könnte, der vom Rayonverbot nicht betroffen ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass die strittigen Ersatzmassnahmen das Risiko einer tätlichen Auseinandersetzung zumindest reduzieren, indem etwa ein Abpassen des Geschädigten vor seinem Wohnblock, wie es am 27. Januar 2020 geschehen sein soll, einen Verstoss gegen das Rayonverbot erforderlich macht. Sie sind daher nicht gänzlich ungeeignet.