6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die strittigen Ersatzmassnahmen erschienen gänzlich ungeeignet, die von der Vorinstanz angeblich befürchtete neuerliche gewalttätige Auseinandersetzung zu verhindern. Die Zwangsmassnahmen und der angefochene Entscheid seien somit auch unverhältnismässig. 6.2. Diese Rüge ist unbegründet. Es mag zwar sein, dass sich der Beschwerdeführer und der Geschädigte gelegentlich (auf Distanz) begegnen, weil sie in der gleichen Gemeinde wohnen, und eine tätliche Auseinandersetzung deshalb auch an einem Ort stattfinden könnte, der vom Rayonverbot nicht betroffen ist.