Unter den genannten Umständen - ernsthaft zu befürchtende künftige Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit einem schwelenden, bereits zweimal mit Gewalt ausgetragenen Konflikt sowie erhebliche Gefährdung der körperlichen Integrität des Geschädigten durch die zu befürchtenden künftigen Gewalttätigkeiten mit möglichen schwerwiegenden Folgen - hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Rechtsprechung zum Prüfmassstab auch von einem untragbar hohen Risiko für den Geschädigten ausgehen und vom Vortaterfordernis absehen dürfen. Auch wenn der besondere Haftgrund restriktiv zu handhaben ist, hat sie somit auch insoweit kein Bundesrecht verletzt. 5.5.