Dadurch wird die Beurteilung der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, zumal in dieser Zeit die Ersatzmassnahmen galten und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer lief. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung der Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes - nicht jedoch bei den Voraussetzungen selbst - ein weniger strenger Massstab angewandt werden darf, wenn es um Ersatzmassnahmen (und nicht um Haft) geht (vgl. BGE 133 I 27 E. 3.3; Urteil 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.3; 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen), hält die vorinstanzliche Prognose damit vor Bundesrecht stand.