Aus ihren Erwägungen wird deutlich, dass derartige Auseinandersetzungen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade keine bloss theoretische Möglichkeit sind. Daran ändert nichts, dass es offenbar seit über einem Jahr zu keinem Vorfall mit Beteiligung des Beschwerdeführers kam, obschon dieser dem Geschädigten mehrmals auf Distanz begegnet sein soll. Dadurch wird die Beurteilung der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, zumal in dieser Zeit die Ersatzmassnahmen galten und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer lief.