Das ergibt sich schon daraus, dass er durch die gewalttätige Auseinandersetzung vom 27. Januar 2020 unter anderem Mittelgesichtsbrüche erlitt, mithin nicht unwesentlich verletzt wurde. Die Vorinstanz ist sodann zwar im Zusammenhang mit ihrer (Rückfall-) Prognose nicht näher auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingegangen. Insbesondere hat sie sich nicht zu dessen in der Beschwerde erwähnten familiären, beruflichen und finanziellen Situation geäussert. Aus ihren Ausführungen geht jedoch implizit hervor, dass sie diesen Verhältnissen für die Prognose keine massgebende Bedeutung zugesprochen hat.