Sie hat ausserdem davon ausgehen dürfen, dass durch die möglichen künftigen Gewalttätigkeiten bzw. schweren Vergehen die Sicherheit des Geschädigten erheblich gefährdet würde. Wie sie zutreffend ausgeführt hat, können selbst ohne Waffen ausgetragene Schlägereien sowohl zu einfachen Körperverletzungen als auch zu schwereren Verletzungen oder gar zum Tod führen. Dass der Geschädigte offenbar seit längerer Zeit Kampfsport betreibt, steht dem nicht entgegen. Das ergibt sich schon daraus, dass er durch die gewalttätige Auseinandersetzung vom 27. Januar 2020 unter anderem Mittelgesichtsbrüche erlitt, mithin nicht unwesentlich verletzt wurde.