Die Vorinstanz hat zudem trotz der erklärten Absicht der Staatsanwaltschaft willkürfrei einen dringenden Tatverdacht auf einfache Körperverletzung bejahen dürfen (vgl. vorne E. 4.4). Es ist bundesrechtlich deshalb nicht zu beanstanden, dass sie (auch) in Bezug auf den Beschwerdeführer von möglichen künftigen Gewalttätigkeiten, insbesondere einfachen Körperverletzungen, zulasten des Geschädigten sowie von möglichen schweren Vergehen ausgegangen ist, zumal für die Beteiligung an einem Raufhandel abstrakt ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (oder Geldstrafe) angedroht wird.