StPO vereinbar und verstösst nicht gegen Bundesrecht: Zwar beabsichtigt die Staatsanwalt gemäss ihrer Parteimitteilung vom 15. Februar 2021, gegen den Beschwerdeführer (lediglich) Anklage wegen Raufhandels zu erheben. Sie geht jedoch weiterhin davon aus, dass er sich an der tätlichen Auseinandersetzung vom 27. Januar 2020 aktiv beteiligte und selber Gewalt ausübte. Die Vorinstanz hat zudem trotz der erklärten Absicht der Staatsanwaltschaft willkürfrei einen dringenden Tatverdacht auf einfache Körperverletzung bejahen dürfen (vgl. vorne E. 4.4).