Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, wieso künftige, als schwere Vergehen zu beurteilende Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegen den Geschädigten ernsthaft zu befürchten sind und durch diese Gewalttätigkeiten bzw. Vergehen dessen Sicherheit erheblich gefährdet würde. Sie hat zudem erläutert, wieso ein untragbares Risiko für die Sicherheit des Geschädigten bestünde und daher vom Vortaterfordernis abgesehen werden kann. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist ihre Beurteilung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 221 lit. c StPO vereinbar und verstösst nicht gegen Bundesrecht: