Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei, von hier nicht massgeblichen Fällen abgesehen, generell restriktiv zu handhaben. Die Vorinstanz habe ferner keine Rückfallprogonose vorgenommen, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange. Nach dem Gesagten habe sie Art. 221 lit. c StPO falsch angewandt und damit Bundesrecht verletzt. 5.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, wieso künftige, als schwere Vergehen zu beurteilende Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegen den Geschädigten ernsthaft zu befürchten sind und durch diese Gewalttätigkeiten bzw. Vergehen dessen Sicherheit erheblich gefährdet würde.