Obschon er in der gleichen Gemeinde wohne wie der Geschädigte und diesem seit dem Ereignis vom 27. Januar 2020 schon diverse Male auf Distanz begegnet sei, sei seither sodann kein weiterer Vorfall mit seiner Beteiligung zu verzeichnen gewesen. Allein die theoretische Möglichkeit einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung stelle kein untragbar hohes Risiko für wichtige Rechtsgüter dar. Unzutreffend sei weiter die Ansicht der Vorinstanz, es sei kein strenger Prüfmassstab anzuwenden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei, von hier nicht massgeblichen Fällen abgesehen, generell restriktiv zu handhaben.