Tangiertes Rechtsgut bleibe damit zwar die körperliche Unversehrtheit. Der verbleibende Vorwurf, an einem Raufhandel gegenüber einem erwachsenen Kampfsportler - der Geschädigte betreibe seit Jahren Kampfsport - teilgenommen zu haben, sei aber offensichtlich nicht das von der Praxis geforderte besonders schwere Delikt, das die Annahme einer Wiederholungsgefahr ohne eine Vortat rechtfertige. Obschon er in der gleichen Gemeinde wohne wie der Geschädigte und diesem seit dem Ereignis vom 27. Januar 2020 schon diverse Male auf Distanz begegnet sei, sei seither sodann kein weiterer Vorfall mit seiner Beteiligung zu verzeichnen gewesen.