Das insgesamt ausgewiesene Risiko für den Geschädigten sei angesichts der nur marginalen Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers durch die Ersatzmassnahmen als untragbar hoch einzustufen, weshalb es auf das Vortaterfordernis nicht ankomme und die Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. 5.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Staatsanwaltschaft habe den Vorwurf, dass er gegen den Geschädigten direkt tätlich geworden sei, fallengelassen und werde lediglich Anklage wegen Raufhandels erheben. Tangiertes Rechtsgut bleibe damit zwar die körperliche Unversehrtheit.