Dabei handle es sich um schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 lit. c StPO. Selbst ohne Waffen ausgetragene Schlägereien könnten aber ohne Weiteres auch zu schwereren Verletzungen oder gar zum Tod führen. Das insgesamt ausgewiesene Risiko für den Geschädigten sei angesichts der nur marginalen Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers durch die Ersatzmassnahmen als untragbar hoch einzustufen, weshalb es auf das Vortaterfordernis nicht ankomme und die Wiederholungsgefahr zu bejahen sei.