Konkret hat die Vorinstanz ausgeführt, bei einer Aufhebung der Ersatzmassnahmen seien erneute gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder einerseits und dem Geschädigten andererseits zu befürchten. Diese Befürchtung sei mit Bick darauf, dass kein strenger Prüfmassstab anzuwenden sei, als ernsthaft zu beurteilen. So könne der bereits zweimal gewalttätig ausgetragene Konflikt zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und dem Geschädigten - zwischen denen es nach dem Vorfall vom 27. Januar 2020 am 11. Juli 2020 erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam - nicht als gelöst betrachtet werden.