Vom Vortaterfordernis könne vorliegend jedoch abgesehen werden. Auch sonst seien die Voraussetzungen für Wiederholungsgefahr erfüllt. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Frage kein strenger Prüfmassstab anzuwenden sei, da die strittigen Ersatzmassnahmen die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nur marginal einschränkten. Konkret hat die Vorinstanz ausgeführt, bei einer Aufhebung der Ersatzmassnahmen seien erneute gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder einerseits und dem Geschädigten andererseits zu befürchten.