Hieraus folgt, dass eine negative, das heisst eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8 ff.). 5.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, es stehe ausser Frage, dass das Vortaterfordernis nicht erfüllt sei. Weder liessen sich den Akten irgendwelche Vorstrafen des Beschwerdeführers entnehmen, noch sei dieser geständig oder stehe seine Täterschaft (in Bezug auf die aktuellen Vorwürfe) aus anderen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Vom Vortaterfordernis könne vorliegend jedoch abgesehen werden.