Unter diesen Umständen lassen die Ankündigung der Staatsanwaltschaft in der Parteimitteilung, gegen den Beschwerdeführer (lediglich) Anklage wegen Raufhandels zu erheben, und die aus dieser Mitteilung hervorgehende Eröffnung der erwähnten Strafverfahren gegen den Geschädigten und dessen Mutter die vorinstanzliche Bejahung eines dringenden Tatverdachts auf (jedenfalls) einfache Körperverletzung nicht als willkürlich erscheinen (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3; 144 II 281 E. 3.6.2). Dies gilt umso mehr, als die rechtliche Qualifikation des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens letztlich dem Sachgericht obliegt und dieses gegebenenfalls nach Art. 333 StPO der Staatsanwaltschaft