Sie tut dies im Weiteren, obschon sie, wie ebenfalls aus der Parteimitteilung hervorgeht, gegen den Geschädigten und dessen Mutter Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis bzw. wegen falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses eröffnet hat, die offenbar im Zusammenhang mit diesem Vorfall stehen. Sie beurteilt somit das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Bruder bei der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten in keiner Art und Weise unterstützt, ungeachtet dieser eröffneten Strafverfahren zumindest als weniger glaubhaft als die belastenden Aussagen. Sie beabsichtigt gemäss der Parteimitteilung ferner, diese Strafverfahren zu sistieren.