133 StGB handelt es sich um eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen ( BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; 139 IV 168 E. 1.1.1). Ohne aktive Beteiligung des Beschwerdeführers könnte die gewalttätige Auseinandersetzung vom 27. Januar 2020 deshalb nicht als Raufhandel qualifiziert werden. Die Staatsanwaltschaft geht demnach ungeachtet ihrer Ankündigung weiterhin davon aus, dass sich der Beschwerdeführer an dieser Auseinandersetzung, als deren Folge der Geschädigte insbesondere Mittelgesichtsbrüche und damit nicht unwesentliche Verletzungen davontrug, aktiv beteiligte und selber Gewalt ausübte.