Die Gründe für die Absicht der Staatsanwaltschaft, Anklage wegen Raufhandels und nicht wegen einfacher Körperverletzung zu erheben, werden darin nicht genannt. Auch die in Aussicht gestellte Anklage wegen Raufhandels setzt zudem voraus, dass sich der Beschwerdeführer tätlich an der Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und dem Geschädigten beteiligte. Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen ( BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; 139 IV 168 E. 1.1.1).