Die Ankündigung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschwerdeführer (lediglich) Anklage wegen Raufhandels zu erheben, deutet zwar darauf hin, dass sie die Beweislage für den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der in der Strafuntersuchung offenbar im Vordergrund stand, nicht für ausreichend hält. Aus der Parteimitteilung allein ergibt sich jedoch nicht, dass der entsprechende Verdacht gänzlich ausgeräumt wäre. Die Gründe für die Absicht der Staatsanwaltschaft, Anklage wegen Raufhandels und nicht wegen einfacher Körperverletzung zu erheben, werden darin nicht genannt.