Die Ersatzmassnahmen könnten sich entsprechend nicht mehr auf diesen anfänglichen und mittlerweise ausgeräumten Verdacht stützen. 4.4. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann - unabhängig davon, ob es sich bei der erwähnten Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft um ein nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässiges Novum handelt - nicht gefolgt werden: Die Ankündigung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschwerdeführer (lediglich) Anklage wegen Raufhandels zu erheben, deutet zwar darauf hin, dass sie die Beweislage für den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der in der Strafuntersuchung offenbar im Vordergrund stand, nicht für ausreichend hält.