Diese Fakten sprächen beredt gegen einen dringenden Tatverdacht. Wenn angesichts der beabsichtigten Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft von einem verbleibenden Tatverdacht ausgegangen werden könne, so höchstens in Bezug auf den Straftatbestand des Raufhandels. Hingegen habe die Staatsanwaltschaft den Vorwurf, er habe aktiv Hand an den Geschädigten angelegt, offensichtlich fallengelassen. Die Ersatzmassnahmen könnten sich entsprechend nicht mehr auf diesen anfänglichen und mittlerweise ausgeräumten Verdacht stützen.