Aus dieser Mitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO gehe insbesondere hervor, dass die Staatsanwaltschaft vorhabe, ihn bezüglich des Vorfalls vom 27. Januar 2020 einzig wegen Raufhandels anzuklagen und nicht wegen einfacher oder gar versuchter schwerer Körperverletzung oder wegen Angriffs. Weiter sei daraus ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit diesem Vorfall gegen den Geschädigten und dessen Mutter Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis bzw. wegen falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses eröffnet habe. Diese Fakten sprächen beredt gegen einen dringenden Tatverdacht.