4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Beurteilung des dringenden Tatverdachts beruhe auf einer veralteten Beweislage und damit auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Der Vorinstanz habe - wie ihm auch im vorinstanzlichen Verfahren - die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2021 nicht vorgelegen. Aus dieser Mitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO gehe insbesondere hervor, dass die Staatsanwaltschaft vorhabe, ihn bezüglich des Vorfalls vom 27. Januar 2020 einzig wegen Raufhandels anzuklagen und nicht wegen einfacher oder gar versuchter schwerer Körperverletzung oder wegen Angriffs.