In Würdigung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse, insbesondere des medizinischen Gutachtens vom 26. Februar 2020 zu den Verletzungen des Geschädigten, dessen Aussagen sowie denjenigen des Beschwerdeführers und dessen Bruders, seien die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum dringenden Tatverdacht jedoch nicht zu beanstanden. Dieses hatte in der Verfügung vom 21. Januar 2021, mit der es die strittigen Ersatzmassnahmen bis Ende April 2021 verlängerte, einen dringenden Tatverdacht jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung bejaht. 4.3.