Er mache weiter insbesondere geltend, er habe seinen Bruder bei der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten am 27. Januar 2020 in keiner Art und Weise unterstützt. In Würdigung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse, insbesondere des medizinischen Gutachtens vom 26. Februar 2020 zu den Verletzungen des Geschädigten, dessen Aussagen sowie denjenigen des Beschwerdeführers und dessen Bruders, seien die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum dringenden Tatverdacht jedoch nicht zu beanstanden.