Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe den geltend gemachten dringenden Tatverdacht (auf einfache Körperverletzung, eventuell versuchte schwere Körperverletzung, eventuell Angriff) im Wesentlichen mit der Sachverhaltsdarstellung von C.________ (nachfolgend: Geschädigter) begründet, die sie in ihrem Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 30. Januar 2020 in immer noch aktueller Weise zusammengefasst habe. Danach habe der Geschädigte am 28. Januar 2020 gemeldet, dass er im "Notfall" des Kantonsspitals Aarau sei, weil er am Vorabend vom Beschwerdeführer und dessen Bruder verprügelt worden sei.