3. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie Haft erfüllen (Abs. 1). In Frage kommen namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c), und das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. f). Für die Anordnung von Ersatzmassnahmen müssen die Voraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein ( BGE 137 IV 122 E. 2). Ob Haft oder Ersatzmassnahmen verfügt werden, ist in erster Linie eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art.