1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Beschuldigter von den strittigen Ersatzmassnahmen direkt betroffen. Er ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.