Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gegen A.________ auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft anstelle von Untersuchungshaft ein Kontaktverbot gegenüber C.________ und dessen Familienangehörigen; zudem verbot es ihm, sich am Wohnort von C.________ und im Umkreis von 100 m davon aufzuhalten. Am 29. April 2020 verlängerte es das Kontaktverbot und grundsätzlich auch das Rayonverbot, reduzierte dieses jedoch auf einen Umkreis von 20 m. Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2020 und 28. Januar 2021 verlängerte es die Ersatzmassnahmen erneut, zuletzt bis zum 30. April 2021.