{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-167-2021_2021-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.05.2021&to_date=05.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2021-1B_167-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "8b6c8aa549c036bbd0e851c7f265dc5a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 167/2021", "1B_167/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:57:36", "Checksum": "667b82e6f2aeafff8071ae7a165d00a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess\n\n\nUnter den genannten Umständen - ernsthaft zu befürchtende künftige Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit einem schwelenden, bereits zweimal mit Gewalt ausgetragenen Konflikt sowie erhebliche Gefährdung der körperlichen Integrität des Geschädigten durch die zu befürchtenden künftigen Gewalttätigkeiten mit möglichen schwerwiegenden Folgen - hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Rechtsprechung zum Prüfmassstab auch von einem untragbar hohen Risiko für den Geschädigten ausgehen und vom Vortaterfordernis absehen dürfen. Auch wenn der besondere Haftgrund restriktiv zu handhaben ist, hat sie somit auch insoweit kein Bundesrecht verletzt.\n5.5. Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 lit. c StPO bestreitet, erweist sich seine Beschwerde demnach ebenfalls als unbegründet.\n6.\n6.1. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die strittigen Ersatzmassnahmen erschienen gänzlich ungeeignet, die von der Vorinstanz angeblich befürchtete neuerliche gewalttätige Auseinandersetzung zu verhindern. Die Zwangsmassnahmen und der angefochene Entscheid seien somit auch unverhältnismässig.\n6.2. Diese Rüge ist unbegründet. Es mag zwar sein, dass sich der Beschwerdeführer und der Geschädigte gelegentlich (auf Distanz) begegnen, weil sie in der gleichen Gemeinde wohnen, und eine tätliche Auseinandersetzung deshalb auch an einem Ort stattfinden könnte, der vom Rayonverbot nicht betroffen ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass die strittigen Ersatzmassnahmen das Risiko einer tätlichen Auseinandersetzung zumindest reduzieren, indem etwa ein Abpassen des Geschädigten vor seinem Wohnblock, wie es am 27. Januar 2020 geschehen sein soll, einen Verstoss gegen das Rayonverbot erforderlich macht. Sie sind daher nicht gänzlich ungeeignet. Dass die Ersatzmassnahmen aus anderen Gründen als den bereits geprüften unverhältnismässig wären, macht der Beschwerdeführer im Weiteren zu Recht nicht geltend.\n6.3. Soweit sich die Beschwerde gegen die strittigen Ersatzmassnahmen richtet, kann ihr somit nicht stattgegeben werden. Mit Blick darauf, dass diese Massnahmen seit über einem Jahr gelten und bereits vier Mal verlängert wurden, ist die Staatsanwaltschaft indes gehalten, nunmehr beförderlich zum Verfahrensabschluss zu kommen und Anklage zu erheben (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das gilt umso mehr, als dadurch über die Zulässigkeit einer allfälligen weiteren Verlängerung der Ersatzmassnahmen in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Anklage entschieden werden kann.\n7.\n7.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung von Art. 428 StPO. Die Vorinstanz habe ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte auferlegt, obschon sie zum Schluss gekommen sei, das Zwangsmassnahmengericht habe das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar habe die Vorinstanz die Gehörsverletzung geheilt. Da ohne diese Heilung die Sache an das Zwangsmassnahmengericht hätte zurückgewiesen werden müssen, sei jedoch im vorinstanzlichen Verfahren von einem vollständigen oder zumindest nicht nur unwesentlichen Obsiegen seinerseits auszugehen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens hätten daher vollumfänglich auf die Staatskasse genommen werden müssen. Zudem hätte ihm ein Anspruch auf vollständige Parteikostenentschädigung bzw. ein vollständiger Verzicht auf eine dereinstige Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung zugestanden werden müssen.\n7.2. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Vorinstanz hat zur Begründung der vom Beschwerdeführer kritisierten Kostenauflage ausgeführt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ungenügend begründet gewesen, nicht aber bezüglich der weiteren Voraussetzungen der strittigen Ersatzmassnahmen. Es rechtfertige sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte aufzuerlegen. Inwiefern sie damit gegen Art. 428 StPO verstossen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall von Art. 428 Abs. 2 StPO vor, hat doch der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an die Vorinstanz keinen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Parteikostenentschädigung ist bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.\n8.\nNach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 5. Mai 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Baur"}