{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-167-2021_2021-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.05.2021&to_date=05.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2021-1B_167-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "8b6c8aa549c036bbd0e851c7f265dc5a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 167/2021", "1B_167/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:57:36", "Checksum": "667b82e6f2aeafff8071ae7a165d00a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess\n\n\n5.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Staatsanwaltschaft habe den Vorwurf, dass er gegen den Geschädigten direkt tätlich geworden sei, fallengelassen und werde lediglich Anklage wegen Raufhandels erheben. Tangiertes Rechtsgut bleibe damit zwar die körperliche Unversehrtheit. Der verbleibende Vorwurf, an einem Raufhandel gegenüber einem erwachsenen Kampfsportler - der Geschädigte betreibe seit Jahren Kampfsport - teilgenommen zu haben, sei aber offensichtlich nicht das von der Praxis geforderte besonders schwere Delikt, das die Annahme einer Wiederholungsgefahr ohne eine Vortat rechtfertige. Obschon er in der gleichen Gemeinde wohne wie der Geschädigte und diesem seit dem Ereignis vom 27. Januar 2020 schon diverse Male auf Distanz begegnet sei, sei seither sodann kein weiterer Vorfall mit seiner Beteiligung zu verzeichnen gewesen. Allein die theoretische Möglichkeit einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung stelle kein untragbar hohes Risiko für wichtige Rechtsgüter dar. Unzutreffend sei weiter die Ansicht der Vorinstanz, es sei kein strenger Prüfmassstab anzuwenden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei, von hier nicht massgeblichen Fällen abgesehen, generell restriktiv zu handhaben. Die Vorinstanz habe ferner keine Rückfallprogonose vorgenommen, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange. Nach dem Gesagten habe sie Art. 221 lit. c StPO falsch angewandt und damit Bundesrecht verletzt.\n5.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, wieso künftige, als schwere Vergehen zu beurteilende Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegen den Geschädigten ernsthaft zu befürchten sind und durch diese Gewalttätigkeiten bzw. Vergehen dessen Sicherheit erheblich gefährdet würde. Sie hat zudem erläutert, wieso ein untragbares Risiko für die Sicherheit des Geschädigten bestünde und daher vom Vortaterfordernis abgesehen werden kann. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist ihre Beurteilung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 221 lit. c StPO vereinbar und verstösst nicht gegen Bundesrecht:\nZwar beabsichtigt die Staatsanwalt gemäss ihrer Parteimitteilung vom 15. Februar 2021, gegen den Beschwerdeführer (lediglich) Anklage wegen Raufhandels zu erheben. Sie geht jedoch weiterhin davon aus, dass er sich an der tätlichen Auseinandersetzung vom 27. Januar 2020 aktiv beteiligte und selber Gewalt ausübte. Die Vorinstanz hat zudem trotz der erklärten Absicht der Staatsanwaltschaft willkürfrei einen dringenden Tatverdacht auf einfache Körperverletzung bejahen dürfen (vgl. vorne E. 4.4). Es ist bundesrechtlich deshalb nicht zu beanstanden, dass sie (auch) in Bezug auf den Beschwerdeführer von möglichen künftigen Gewalttätigkeiten, insbesondere einfachen Körperverletzungen, zulasten des Geschädigten sowie von möglichen schweren Vergehen ausgegangen ist, zumal für die Beteiligung an einem Raufhandel abstrakt ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (oder Geldstrafe) angedroht wird. Sie hat ausserdem davon ausgehen dürfen, dass durch die möglichen künftigen Gewalttätigkeiten bzw. schweren Vergehen die Sicherheit des Geschädigten erheblich gefährdet würde. Wie sie zutreffend ausgeführt hat, können selbst ohne Waffen ausgetragene Schlägereien sowohl zu einfachen Körperverletzungen als auch zu schwereren Verletzungen oder gar zum Tod führen. Dass der Geschädigte offenbar seit längerer Zeit Kampfsport betreibt, steht dem nicht entgegen. Das ergibt sich schon daraus, dass er durch die gewalttätige Auseinandersetzung vom 27. Januar 2020 unter anderem Mittelgesichtsbrüche erlitt, mithin nicht unwesentlich verletzt wurde.\nDie Vorinstanz ist sodann zwar im Zusammenhang mit ihrer (Rückfall-) Prognose nicht näher auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eingegangen. Insbesondere hat sie sich nicht zu dessen in der Beschwerde erwähnten familiären, beruflichen und finanziellen Situation geäussert. Aus ihren Ausführungen geht jedoch implizit hervor, dass sie diesen Verhältnissen für die Prognose keine massgebende Bedeutung zugesprochen hat. Im Weiteren hat sie substanziiert dargelegt, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass gewalttätige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten unter Beteiligung des Beschwerdeführers ernsthaft zu befürchten sind. Aus ihren Erwägungen wird deutlich, dass derartige Auseinandersetzungen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade keine bloss theoretische Möglichkeit sind. Daran ändert nichts, dass es offenbar seit über einem Jahr zu keinem Vorfall mit Beteiligung des Beschwerdeführers kam, obschon dieser dem Geschädigten mehrmals auf Distanz begegnet sein soll. Dadurch wird die Beurteilung der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, zumal in dieser Zeit die Ersatzmassnahmen galten und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer lief. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung der Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes - nicht jedoch bei den Voraussetzungen selbst - ein weniger strenger Massstab angewandt werden darf, wenn es um Ersatzmassnahmen (und nicht um Haft) geht (vgl.\nBGE 133 I 27 E. 3.3; Urteil 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.3; 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen), hält die vorinstanzliche Prognose damit vor Bundesrecht stand."}