{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-167-2021_2021-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.05.2021&to_date=05.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2021-1B_167-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "8b6c8aa549c036bbd0e851c7f265dc5a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 167/2021", "1B_167/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:57:36", "Checksum": "667b82e6f2aeafff8071ae7a165d00a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess\n\n5.\n5.1. Gemäss\nArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss durch die drohenden Straftaten die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (\nBGE 146 IV 326 E. 3.1;\n143 IV 9 E. 2.5).\nBei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte \"qualifizierte Wiederholungsgefahr\"), kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden, da es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (\nBGE 146 IV 326 E. 3.1;\n143 IV 9 E. 2.3.1;\n137 IV 13 E. 3 f.). Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen, insbesondere die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann (\nBGE 146 IV 326 E. 3.1;\n143 IV 9 E. 2.6).\nDie erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (\nBGE 146 IV 326 E. 3.1;\n143 IV 9 E. 2.7 S. 15).\nMassgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, das heisst insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, das heisst eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (zum Ganzen:\nBGE 146 IV 326 E. 3.1;\n143 IV 9 E. 2.8 ff.).\n5.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, es stehe ausser Frage, dass das Vortaterfordernis nicht erfüllt sei. Weder liessen sich den Akten irgendwelche Vorstrafen des Beschwerdeführers entnehmen, noch sei dieser geständig oder stehe seine Täterschaft (in Bezug auf die aktuellen Vorwürfe) aus anderen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Vom Vortaterfordernis könne vorliegend jedoch abgesehen werden. Auch sonst seien die Voraussetzungen für Wiederholungsgefahr erfüllt. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Frage kein strenger Prüfmassstab anzuwenden sei, da die strittigen Ersatzmassnahmen die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nur marginal einschränkten.\nKonkret hat die Vorinstanz ausgeführt, bei einer Aufhebung der Ersatzmassnahmen seien erneute gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder einerseits und dem Geschädigten andererseits zu befürchten. Diese Befürchtung sei mit Bick darauf, dass kein strenger Prüfmassstab anzuwenden sei, als ernsthaft zu beurteilen. So könne der bereits zweimal gewalttätig ausgetragene Konflikt zwischen dem Bruder des Beschwerdeführers und dem Geschädigten - zwischen denen es nach dem Vorfall vom 27. Januar 2020 am 11. Juli 2020 erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam - nicht als gelöst betrachtet werden. Auch bestehe keine begründete Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer werde sich nunmehr nicht mehr in den schwelenden Gewaltkonflikt hineinziehen lassen. Durch die vermehrt zu befürchtenden Schlägereien wäre die Sicherheit des Geschädigten erheblich gefährdet. Insbesondere könnten diesem (weitere) einfache Körperverletzungen zugefügt werden. Dabei handle es sich um schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 lit. c StPO. Selbst ohne Waffen ausgetragene Schlägereien könnten aber ohne Weiteres auch zu schwereren Verletzungen oder gar zum Tod führen. Das insgesamt ausgewiesene Risiko für den Geschädigten sei angesichts der nur marginalen Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers durch die Ersatzmassnahmen als untragbar hoch einzustufen, weshalb es auf das Vortaterfordernis nicht ankomme und die Wiederholungsgefahr zu bejahen sei."}