{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-167-2021_2021-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.05.2021&to_date=05.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2021-1B_167-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "8b6c8aa549c036bbd0e851c7f265dc5a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 167/2021", "1B_167/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:57:36", "Checksum": "667b82e6f2aeafff8071ae7a165d00a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess\n\n\nArt. 133 StGB handelt es sich um eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen (\nBGE 141 IV 454 E. 2.3.2;\n139 IV 168 E. 1.1.1). Ohne aktive Beteiligung des Beschwerdeführers könnte die gewalttätige Auseinandersetzung vom 27. Januar 2020 deshalb nicht als Raufhandel qualifiziert werden.\nDie Staatsanwaltschaft geht demnach ungeachtet ihrer Ankündigung weiterhin davon aus, dass sich der Beschwerdeführer an dieser Auseinandersetzung, als deren Folge der Geschädigte insbesondere Mittelgesichtsbrüche und damit nicht unwesentliche Verletzungen davontrug, aktiv beteiligte und selber Gewalt ausübte. Sie tut dies im Weiteren, obschon sie, wie ebenfalls aus der Parteimitteilung hervorgeht, gegen den Geschädigten und dessen Mutter Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis bzw. wegen falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses eröffnet hat, die offenbar im Zusammenhang mit diesem Vorfall stehen. Sie beurteilt somit das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seinen Bruder bei der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten in keiner Art und Weise unterstützt, ungeachtet dieser eröffneten Strafverfahren zumindest als weniger glaubhaft als die belastenden Aussagen. Sie beabsichtigt gemäss der Parteimitteilung ferner, diese Strafverfahren zu sistieren.\nUnter diesen Umständen lassen die Ankündigung der Staatsanwaltschaft in der Parteimitteilung, gegen den Beschwerdeführer (lediglich) Anklage wegen Raufhandels zu erheben, und die aus dieser Mitteilung hervorgehende Eröffnung der erwähnten Strafverfahren gegen den Geschädigten und dessen Mutter die vorinstanzliche Bejahung eines dringenden Tatverdachts auf (jedenfalls) einfache Körperverletzung nicht als willkürlich erscheinen (vgl.\nBGE 144 I 170 E. 7.3;\n144 II 281 E. 3.6.2). Dies gilt umso mehr, als die rechtliche Qualifikation des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens letztlich dem Sachgericht obliegt und dieses gegebenenfalls nach\nArt. 333 StPO der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung oder Erweiterung der Anklage geben kann. Ebenso obliegt es dem Sachgericht, sämtliche belastenden und entlastenden Beweise zu würdigen.\n4.5. Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO und damit den allgemeinen Haftgrund bestreitet, erweist sich seine Beschwerde demnach als unbegründet.\n"}