{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-167-2021_2021-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.05.2021&to_date=05.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2021-1B_167-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "8b6c8aa549c036bbd0e851c7f265dc5a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 167/2021", "1B_167/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:57:36", "Checksum": "667b82e6f2aeafff8071ae7a165d00a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess\n\n4.\n4.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von\nArt. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen:\nBGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen).\n4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe den geltend gemachten dringenden Tatverdacht (auf einfache Körperverletzung, eventuell versuchte schwere Körperverletzung, eventuell Angriff) im Wesentlichen mit der Sachverhaltsdarstellung von C.________ (nachfolgend: Geschädigter) begründet, die sie in ihrem Antrag auf Anordnung von Ersatzmassnahmen vom 30. Januar 2020 in immer noch aktueller Weise zusammengefasst habe. Danach habe der Geschädigte am 28. Januar 2020 gemeldet, dass er im \"Notfall\" des Kantonsspitals Aarau sei, weil er am Vorabend vom Beschwerdeführer und dessen Bruder verprügelt worden sei. Diese seien ohne Vorwarnung vor seinem Wohnblock auf ihn losgegangen. Der Beschwerdeführer habe eine Eisenstange dabeigehabt, sein Bruder habe mit einem Schlagring auf ihn eingeschlagen. Er sei vor dem Haus zusammengebrochen, wo ihn seine Mutter gefunden habe. Es habe im Vorfeld Streit zwischen ihm und dem Bruder des Beschwerdeführers gegeben, weil dieser ihm fälschlicherweise unterstellt habe, dessen Mutter beleidigt zu haben.\nDer Beschwerdeführer bestreite zwar - so die Vorinstanz weiter - die Darstellung des Geschädigten sowie die ihn ebenfalls belastenden Aussagen von dessen Mutter als falsch und höchst unglaubwürdig. Er mache weiter insbesondere geltend, er habe seinen Bruder bei der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten am 27. Januar 2020 in keiner Art und Weise unterstützt. In Würdigung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse, insbesondere des medizinischen Gutachtens vom 26. Februar 2020 zu den Verletzungen des Geschädigten, dessen Aussagen sowie denjenigen des Beschwerdeführers und dessen Bruders, seien die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum dringenden Tatverdacht jedoch nicht zu beanstanden. Dieses hatte in der Verfügung vom 21. Januar 2021, mit der es die strittigen Ersatzmassnahmen bis Ende April 2021 verlängerte, einen dringenden Tatverdacht jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung bejaht.\n4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Beurteilung des dringenden Tatverdachts beruhe auf einer veralteten Beweislage und damit auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Der Vorinstanz habe - wie ihm auch im vorinstanzlichen Verfahren - die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2021 nicht vorgelegen. Aus dieser Mitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO gehe insbesondere hervor, dass die Staatsanwaltschaft vorhabe, ihn bezüglich des Vorfalls vom 27. Januar 2020 einzig wegen Raufhandels anzuklagen und nicht wegen einfacher oder gar versuchter schwerer Körperverletzung oder wegen Angriffs. Weiter sei daraus ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit diesem Vorfall gegen den Geschädigten und dessen Mutter Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis bzw. wegen falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses eröffnet habe. Diese Fakten sprächen beredt gegen einen dringenden Tatverdacht. Wenn angesichts der beabsichtigten Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft von einem verbleibenden Tatverdacht ausgegangen werden könne, so höchstens in Bezug auf den Straftatbestand des Raufhandels. Hingegen habe die Staatsanwaltschaft den Vorwurf, er habe aktiv Hand an den Geschädigten angelegt, offensichtlich fallengelassen. Die Ersatzmassnahmen könnten sich entsprechend nicht mehr auf diesen anfänglichen und mittlerweise ausgeräumten Verdacht stützen.\n4.4. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann - unabhängig davon, ob es sich bei der erwähnten Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft um ein nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässiges Novum handelt - nicht gefolgt werden:\nDie Ankündigung der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschwerdeführer (lediglich) Anklage wegen Raufhandels zu erheben, deutet zwar darauf hin, dass sie die Beweislage für den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der in der Strafuntersuchung offenbar im Vordergrund stand, nicht für ausreichend hält. Aus der Parteimitteilung allein ergibt sich jedoch nicht, dass der entsprechende Verdacht gänzlich ausgeräumt wäre. Die Gründe für die Absicht der Staatsanwaltschaft, Anklage wegen Raufhandels und nicht wegen einfacher Körperverletzung zu erheben, werden darin nicht genannt. Auch die in Aussicht gestellte Anklage wegen Raufhandels setzt zudem voraus, dass sich der Beschwerdeführer tätlich an der Auseinandersetzung zwischen seinem Bruder und dem Geschädigten beteiligte. Beim Raufhandel im Sinne von"}