{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-167-2021_2021-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.05.2021&to_date=05.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2021-1B_167-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "8b6c8aa549c036bbd0e851c7f265dc5a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 167/2021", "1B_167/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:57:36", "Checksum": "667b82e6f2aeafff8071ae7a165d00a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess\n\n3.\nGemäss\nArt. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie Haft erfüllen (Abs. 1). In Frage kommen namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c), und das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. f). Für die Anordnung von Ersatzmassnahmen müssen die Voraussetzungen der Haft gemäss\nArt. 221 StPO erfüllt sein (\nBGE 137 IV 122 E. 2). Ob Haft oder Ersatzmassnahmen verfügt werden, ist in erster Linie eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl.\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie\nArt. 197 StPO).\nNach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; besonderer Haftgrund der Wiederholungsgefahr). Vorliegend haben das Zwangsmassnahmengericht und die Vorinstanz diese beiden Voraussetzungen als erfüllt betrachtet. Sie haben zudem eine weitere Verlängerung der erstmals Ende Januar 2020 (teilweise noch etwas weiter gehend) verhängten strittigen Ersatzmassnahmen als verhältnismässig beurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den allgemeinen Haftgrund als auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Ausserdem hält er die Ersatzmassnahmen für ungeeignet und deshalb unverhältnismässig. Auf seine Rügen ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen (vgl. E. 4 - 6).\n"}