{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-05", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-167-2021_2021-05-05.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.05.2021&to_date=05.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=6&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F05-05-2021-1B_167-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "8b6c8aa549c036bbd0e851c7f265dc5a"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 167/2021", "1B_167/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:57:36", "Checksum": "667b82e6f2aeafff8071ae7a165d00a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 05.05.2021 1B 167/2021 (1B_167/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_167/2021\nUrteil vom 5. Mai 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Chaix,\nBundesrichter Haag,\nBundesrichter Müller,\nBundesrichter Merz,\nGerichtsschreiber Baur.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\nKloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG.\nGegenstand\nStrafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Februar 2021 (SBK.2021.31 / va).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Köperverletzung, eventuell wegen versuchter schwerer Körperverletzung oder wegen Angriffs. Die Untersuchung steht im Zusammenhang mit einem Vorfall am 27. Januar 2020 in U.________, bei dem es zwischen den Brüdern A.________ und B.________ einerseits und C.________ andererseits zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen sein soll, als deren Folge Letzterer namentlich Mittelgesichtsbrüche davontrug.\nMit Verfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gegen A.________ auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft anstelle von Untersuchungshaft ein Kontaktverbot gegenüber C.________ und dessen Familienangehörigen; zudem verbot es ihm, sich am Wohnort von C.________ und im Umkreis von 100 m davon aufzuhalten. Am 29. April 2020 verlängerte es das Kontaktverbot und grundsätzlich auch das Rayonverbot, reduzierte dieses jedoch auf einen Umkreis von 20 m. Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2020 und 28. Januar 2021 verlängerte es die Ersatzmassnahmen erneut, zuletzt bis zum 30. April 2021.\nB.\nGegen die letzte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Aargau. Er verlangte die Aufhebung der Verfügung und ein Absehen von strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Mit Entscheid vom 25. Februar 2021 wies das Obergericht das Rechtsmittel ab.\nC.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 31. März 2021 an das Bundesgericht beantragt A.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und ein Absehen von strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Zudem seien die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und die Kosten seines amtlichen Verteidigers nicht von ihm zurückzufordern. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.\nDas Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr geäussert.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung von Ersatzmassnahmen im Sinne von\nArt. 237 StPO. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (\nArt. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Beschuldigter von den strittigen Ersatzmassnahmen direkt betroffen. Er ist mithin nach\nArt. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.\n2.\nMit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (\nArt. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl.\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (\nArt. 106 Abs. 2 BGG;\nBGE 142 I 99 E. 1.7.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (\nArt. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl.\nBGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG (vgl.\nArt. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (\nArt. 42 Abs. 2 BGG i.V.m.\nArt. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (\nArt. 99 Abs. 1 BGG).\n"}