Dazu ist er nicht befugt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer mit ihr keine eigenen Rechtsschutzinteressen verfolgt. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsrat Zürich, Geschäftsleitung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. April 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Der Gerichtsschreiber: Störi