Die Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich und wiederholt fest, er habe kein eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, es sei ihm vielmehr "absolut egal, ob die Oberrichterin Katinka Eichenberger vom Amtsgeheimnis entbunden wird". Er erhebe die Beschwerde "als Bürger namens und im Interesse des Kantons Zürich". Der Beschwerdeführer macht somit keine eigenen, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen geltend. Dazu ist er nicht befugt.