{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-166-2023_2023-04-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=10.04.2023&to_date=13.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=31&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-04-2023-1B_166-2023&number_of_ranks=77", "Checksum": "0f100d98de55ed9c0a726f77ffede64c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 166/2023", "1B_166/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 12.04.2023 1B 166/2023 (1B_166/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 12.04.2023 1B 166/2023 (1B_166/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 12.04.2023 1B 166/2023 (1B_166/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Amtsgeheimnis | Verwaltungsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:35:55", "Checksum": "4e63a7c60a7ae2846530bf2d709059f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 12.04.2023 1B 166/2023 (1B_166/2023)\nRegeste:\nEntbindung vom Amtsgeheimnis | Verwaltungsverfahren\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_166/2023\nUrteil vom 12. April 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,\nGerichtsschreiber Störi.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nKatinka Eichenberger, c/o Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nEntbindung vom Amtsgeheimnis,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrats Zürich, Geschäftsleitung, vom 9. Februar 2023 (23.004).\nErwägungen:\n1.\nIm Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.________ ersuchte die Zürcher Oberrichterin Katinka Eichenberger den Zürcher Kantonsrat um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Dessen Geschäftsleitung entsprach dem Gesuch mit Beschluss vom 9. Februar 2023 und entband die Oberrichterin in Bezug auf das erwähnte Strafverfahren vom Amtsgeheimnis.\nMit Beschwerde vom 25. März 2023 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache an den Kantonsrat zurückzuweisen mit der Anweisung, darüber im Plenum einen neuen Entscheid zu fällen. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.\nVernehmlassungen wurden keine eingeholt.\n2.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach\nArt. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (\nBGE 135 III 127 E. 1.6;\n134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).\nDie Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich und wiederholt fest, er habe kein eigenes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, es sei ihm vielmehr \"absolut egal, ob die Oberrichterin Katinka Eichenberger vom Amtsgeheimnis entbunden wird\". Er erhebe die Beschwerde \"als Bürger namens und im Interesse des Kantons Zürich\". Der Beschwerdeführer macht somit keine eigenen, sondern ausschliesslich öffentliche Interessen geltend. Dazu ist er nicht befugt.\nAuf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer mit ihr keine eigenen Rechtsschutzinteressen verfolgt. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.\nDemnach erkennt das präsidierende Mitglied:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsrat Zürich, Geschäftsleitung, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 12. April 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Müller\nDer Gerichtsschreiber: Störi"}