4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. März 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Der Gerichtsschreiber: Pfäffli