Es obliegt den Beschwerdeführenden namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht auseinander. Sie vermögen daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.