Diesbezügliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche würden sich nach dem Staatshaftungsgesetz des Kantons Graubünden richten. Adhäsionsweise erhobene Zivilansprüche der Beschwerdeführenden würden sich als aussichtslos erweisen. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO seien somit nicht erfüllt. 2. A.________ führen mit Eingabe vom 25. März 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Februar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3.