Das Kantonsgericht von Graubünden wies mit Verfügung vom 23. Februar 2023 das Gesuch ab. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine (Art. 136 Abs. 1 StPO). Vorliegend stünden Straftaten zur Diskussion, welche die Angezeigten Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten verübt haben sollen. Diesbezügliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche würden sich nach dem Staatshaftungsgesetz des Kantons Graubünden richten.