1. A.________ erstatteten am 22. November 2022 gegen verschiedene Personen Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess am 23. Januar 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhoben A.________ am 4. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit Eingabe vom 18. Februar 2023 ersuchten sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht von Graubünden wies mit Verfügung vom 23. Februar 2023 das Gesuch ab.